Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen - Bitte helfen Sie mit!

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Starkregenereignisse nehmen stetig zu. Bei lang anhaltenden Niederschlägen oder Starkregen steigt das Wasser in den Bächen an und kann über die Ufer treten. Kleinere Gewässer und Bäche können in kurzer Zeit zu reißenden Strömen werden.  Potenziell ist jeder durch Starkregen gefährdet, denn solche Unwetter können überall auftreten. Grundsätzlich jedoch sind Gebäude und Grundstücke an Bachläufen besonders gefährdet. Um künftige Schäden an Ihrem Eigentum und dem anderer zu vermeiden bzw. zu minimieren, können Sie bereits vieles selbst tun.

Besonders ist darauf zu achten, dass Sie keine Materialien, die weggeschwemmt werden könnten, in der Nähe der Bäche lagern. Das gilt insbesondere für Plastik- und Sperrmüll, Kompost, Garten- und Holzverschnitt. Außerdem ist das Versehen der Bäche mit Staustufen unbedingt zu unterlassen. Weiterhin bitten wir darum, die Bachläufe regelmäßig von Wildwuchs wie Gräsern, Unkraut und Gestrüpp sowie Strömungshindernissen zu befreien. Das Räumgut kann problemlos am Straßenrand vor dem Grundstück abgelegt und die Abholung telefonisch oder per E-Mail in der Gemeinde angemeldet werden. Ansprechpartner ist der Bauhofkoordinator Herr Thamsen – Kontakt: 03528/4808-22 oder dominik.thamsen@wachau.de.

 

Das Landratsamt Bautzen, Untere Wasserbehörde, hat uns die wichtigsten wasserrechtlichen Vorschriften zur Beachtung durch Anlieger an Gewässern zur Verfügung gestellt, über die wir Sie nachfolgend gern informieren möchten.

  1. Bauliche Anlagen in, an, unter und über oberirdische Gewässer

Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen (Uferbefestigungen, Mauern, Brücken, Stege, Entnahmebauwerke, Staubauwerke u. a.) im Uferbereich sowie im Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung (§§ 36 WHG, 26 Abs. 1 SächsWG).

Die Antragstellung erfolgt bei der unteren Wasserbehörde unter Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen.

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Abs. 1 Nr. 12 SächsWG dar und können mit Geldbuße geahndet werden.

  1. Gewässerrandstreifen (§§ 38 WHG, 24 SächsWG)

Ein Gewässerrandstreifen ist eine an die Böschungsoberkante eines Gewässers angrenzende Fläche von innerorts 5 m sowie außerhalb der Ortslage 10 m. Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Der Gewässerrandstreifen soll vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht bewirtschaftet oder gepflegt werden.

Verboten sind im Gewässerrandstreifen u. a.:

die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,

die Ablagerung von Gegenständen oder Stoffen (auch nur zeitweilig), die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können,

die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze.

Zuwiderhandlungen gegen die im Gewässerrandstreifen geltenden Verbote (§ 38 Abs. 4 WHG, § 24 Abs. 3 SächsWG) stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß § 122 SächsWG mit Bußgeld geahndet werden können.

  1. Wasserentnahme

Wasserentnahmen mittels technischer Hilfsmittel (Pumpen) stellen Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG dar und bedürfen somit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WHG.

Die Antragstellung erfolgt bei der unteren Wasserbehörde unter Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen.

Die Wasserentnahme mittels Pumpe ohne die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 103 WHG mit Bußgeld geahndet werden kann.

  1. Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

Die Gewässereigentümer, die Anlieger und Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen durch die Berechtigten zu dulden.

Die Anlieger und Hinterlieger haben das vorrübergehende Aufbringen und Einebnen von Aushub auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigen Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen.

 

Bitte beachten Sie die Hinweise. Sie schützen damit nicht nur sich selbst, sondern auch Ihre Mitmenschen und die Umwelt.

Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung.

Künzelmann
Bürgermeister

Zurück